Eine partielle Maxillektomie OPS 5‑771.10 ist als eigenständige Prozedur zu kodieren und sei nicht Bestandteil anderer Prozedur (hier: Nasenscheidewandkorrektur)

B 1 KR 6/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 24.01.2023

Das Krankenhaus durfte zu Recht die durchgeführte partielle Maxillektomie mit OPS 5‑771.10 kodieren. Bei der Maxillektomie handelte es sich um eine kodierfähige Prozedur. Im Zusammenhang mit einer Nasenscheidewandkorrektur und einer Verkleinerung der Nasenmuscheln ist sie als signifikante Prozedur gesondert zu verschlüsseln (dazu a). Sie ist keine unselbstständige Prozedurenkomponente […]

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