Eine Krankenhausabrechnungskorrektur sei verwirkt, wenn weder im laufenden noch im nachfolgenden Haushaltsjahr diese geltend gemacht wird

B 1 KR 10/19 R | Bundessozialgericht, vom 19.11.2019 – Urteilsbegründung

[…]

Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Krankenkasse verpflichtet war, für die Krankenhausbehandlung des Versicherten im Zeitraum vom 26. bis zum 28.4.2009 über das bereits Geleistete hinaus ein ZE zu vergüten. Auch wenn die Klägerin aufgrund des Einsatzes eines Excimer-Lasers zunächst einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3184,75 Euro gehabt haben sollte, war er jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 verwirkt. Die Klägerin war zwar weder durch landesvertragliche Regelungen nach Ablauf von sechs Wochen nach der Erstellung der Schlussrechnung noch wegen Eintritts der Verjährung von der Geltendmachung ihres Restzahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten ausgeschlossen. Sie war jedoch nach dem Grundsatz von (§ 242 BGB) daran gehindert, einen nach Begleichung der Schlussrechnung vom 11.5.2009 verbliebenen zusätzlichen Zahlungsanspruch erst im November 2013 geltend zu machen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkung (dazu c) waren im Jahr 2013 trotz der von der Beklagten eingeleiteten Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1, Abs 1c SGB V erfüllt […]

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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