Eine am Vortag stattgefundene ambulante Behandlung kann nicht bereits als Teil der anschließenden stationären Behandlung angesehen werden
L 24 KA 40/16 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, urteil vom 09.12.2020
Die Beteiligten streiten über eine von der beklagten kassenärztlichen Vereinigung vorgenommene sachlich-rechnerische richtigstellung betreffend Behandlungsleistungen, die im Quartal III/2010 in der Notfallambulanz eines Krankenhauses erbracht worden sind.
In den beiden streitig gebliebenen Fällen sind die Patientinnen erst am Folgetag der ambulanten Untersuchung stationär von der Klägerin aufgenommen worden. Die Behandlung war damit zunächst unterbrochen. Die am Vortag stattgefundene ambulante Behandlung kann nicht bereits als Teil der anschließenden stationären Behandlung angesehen werden. Denn eine stationäre behandlung wird definiert auch durch den Tag der Aufnahme und den Tag der Entlassung, die beide unter Umständen auch vergütungsrechtlich erheblich werden können.
Für eine stationäre aufnahme reicht nicht aus, dass die auf der Rettungsstelle tätigen Ärzte bereits jeweils am Vortag die medizinische Indikation für eine stationäre Aufnahme gesehen haben. Denn die Behandlungsnotwendigkeit als solche begründet noch nicht die rechtlichen Wirkungen einer stationären Aufnahme. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit