Ein Vergütungsanspruch einer Krankenhausbehandlung scheide aus, wenn ein Nichtarzt an der Behandlung mitgewirkt hat, die dem Arztvorbehalt unterliegt (i.S d. Qualitätsgebot)
b 1 kr 26/21 r | bundessozialgericht, Entscheidung am 26.04.2022 – terminbericht 16/22
Der erstattungsanspruch setzt voraus, dass die KK die zurückgeforderten Vergütungen ohne Rechtsgrund erbracht hat. Ein Rechtsgrund für die Vergütung scheidet aus, wenn ein Nichtarzt an der Behandlung mitgewirkt hat, die dem Arztvorbehalt unterliegt. Der in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte Arztvorbehalt ist wesentlicher Bestandteil des Qualitätsgebots. Die approbation ist notwenige Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs. […]
Der vergütungsanspruch ist allerdings nur ausgeschlossen, sofern der „Nichtarzt“ an den Behandlungen der Versicherten mitgewirkt hat. Nach der rechtsprechung des Senats setzt der Vergütungsanspruch voraus, dass Leistungen insgesamt unter Beachtung der einschlägigen Qualitätsvorgaben erbracht werden. Verstöße führen dazu, dass die Leistung insgesamt nicht zu vergüten ist. […]