Ein richterlicher Unterbringungsbeschluss (hier: geschlossene Infektionsabteilung) stelle keinen medizinischen Grund für eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit dar
S 32 KR 2441/18 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.08.2022
Sofern eine stationäre Behandlung nur aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses aus Infektionsschutzgründen und damit zur Gefahrenabwehr i.S.v. § 30 IfSG erfolgt, ist die Krankenkasse für die so entstandenen Kosten nicht der richtige Kostenschuldner, sondern gem. § 69 Nr. 8 IfSG der öffentliche Kostenträger […]