Ein richterlicher Unterbringungsbeschluss (hier: geschlossene Infektionsabteilung) stelle keinen medizinischen Grund für eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit dar

S 32 KR 2441/18 | Detmold, vom 11.08.2022

Sofern eine äre Behandlung nur aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses aus Infektionsschutzgründen und damit zur Gefahrenabwehr i.S.v. § 30 IfSG erfolgt, ist die für die so entstandenen nicht der richtige Kostenschuldner, sondern gem. § 69 Nr. 8 IfSG der öffentliche […]

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