Ein Krankenhaus hat Anspruch auf Vergütung der für den Überbrückungszeitraum zwischen abgeschlossener Krankenhausbehandlung und Verfügbarkeit einer geplanten Anschluss-Reha anfallenden Krankenhausbehandlungskosten.
b 1 kr 13/19 r | Bundessozialgericht, urteil vom 19.11.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Das BSG sprach dem klagenden Krankenhaus einen Vergütungsanspruch für die vollstationäre Behandlung des patienten vom 17. bis 26.01.2010 als Notfall-Rehabilitations-Behandlung zu. Das BSG stellt klar, dass die krankenkasse für den Überbrückungszeitraum bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden reha-Platzes aufkommen muss. Werde ein in der gkv versicherter Patient als Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so werde dieses für die Dauer der notfallbehandlung in das öffentlich-rechtliche Naturalleistungssystem der GKV einbezogen und erbringe seine Leistungen nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene krankenhäuser gelten […]
Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr