Ein Krankenhaus hat Anspruch auf Vergütung der für den Überbrückungszeitraum zwischen abgeschlossener Krankenhausbehandlung und Verfügbarkeit einer geplanten Anschluss-Reha anfallenden Krankenhausbehandlungskosten.

| Bundessozialgericht, vom 19.11.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das BSG sprach dem klagenden Krankenhaus einen Vergütungsanspruch für die vollstationäre Behandlung des vom 17. bis 26.01.2010 als Notfall-Rehabilitations-Behandlung zu. Das BSG stellt klar, dass die für den Überbrückungszeitraum bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden -Platzes aufkommen muss. Werde ein in der versicherter Patient als Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so werde dieses für die Dauer der in das öffentlich-rechtliche Naturalleistungssystem der GKV einbezogen und erbringe seine Leistungen nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene gelten […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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