Ein Inselkrankenhaus kann die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags auch dann erfüllen, wenn dort nur eine Abteilung für Innere Medizin und nicht auch eine chirurgische Fachabteilung vorgehalten wird
7 A 8276/17 | verwaltungsgericht Oldenburg, urteil vom 23.10.2018
Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen steht dem nicht entgegen.
Für Inselkrankenhäuser wird gem. § 4 Abs. 2 des GBA-Beschlusses grundsätzlich vermutet, dass ein geringer versorgungsbedarf besteht. Diese Regelung berechtigt für Krankenhäuser in Insellagen in der Regel zu der (widerlegbaren) Vermutung, dass ein vorhandenes Defizit wenigstens auch bzw. teilweise kausal auf geringe fallzahlen zurückzuführen ist.
Sofern ein Defizit auch auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht, hat das auf die von der zuständigen Landesbehörde gem. § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG zu entscheidende Frage, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist, keinen Einfluss. Derartige Umstände sind von den Vertragsparteien des Sicherstellungszuschlags bei der Vereinbarung der konkreten Höhe zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 7 GBA-Beschluss).
Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen