Disziplinarmaßnahme bei fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechnung

S 38 KA 351/19 | München, vom 25.11.2020

Leitsätze:

  1. Bei Verletzung vertragsärztlicher Pflichten kann je nach Schwere der Verfehlung eine Verwarnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder das Ruhen der Zulassung bzw. der vertragsärztlichen Beteiligung ausgesprochen werden. Dabei ist unbeschränkt durch die Gerichte überprüfbar, ob ein bestimmtes Verhalten des Arztes eine disziplinarisch zu ahnende Pflichtverletzung darstellt.
  2. Ist eine Kinderärztin als solche zur ausschließlichen psychotherapeutischen Tätigkeit mit vollem zugelassen, so ist sie nicht berechtigt, Erwachsenenleistungen zu erbringen. Sie ist auf die Fachgebietsgrenzen, wie sie in der Weiterbildungsordnung geregelt sind, festgelegt.
  3. Weder führen besondere persönliche Qualifikationen des Arztes noch Sondergenehmigungen zur Erbringung und Abrechnung weiterer Leistungen oder berufsrechtliche Berechtigungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen zu einer Erweiterung der Fachgebietsgrenzen.
  4. Bei der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung und Einhaltung des Gebots der fachgebietskonformen Leistungserbringung handelt es sich um eine Grundpflicht und eine der tragenden Säulen des vertrauensbasierten Vertragsarztsystems.

Quelle: Bayern.Recht

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