Die Wiederlegung einer Mindestmengenprognose
L 4 KR 128/21 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.07.2024 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Ein Krankenhaus, das im Vorjahr die Mindestmenge erreicht hat, kann sich auf den Regelfall nach § 136b Abs. 4 SGB V berufen. Eine Widerlegung der Prognose durch die Krankenkassen erfordere erhebliche begründete Zweifel, die über bloße Schwankungen der Fallzahlen hinausgehen müssen.




