Die vertragsärztliche Vergütung für die Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen setzt eine Fotodokumentation vor und nach der Behandlung voraus

S 38 KA 1352/12 | Sozialgericht München, vom 27.11.2019

Leitsätze:

  1. Die GOP 10324 (Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen) ist nicht je „Behandlungsfall“ abrechenbar. Der Wortlaut der Leistungslegende, der für die Auslegung von Gebührenordnungspositionen maßgeblich ist (BSG, SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S. 5), ist eindeutig und bedarf keiner Anwendung weiterer Auslegungsregelungen.
  2. Zum obligatorischen Leistungsinhalt der GOP 10324 EBM (Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen) gehört eine metrische und fotografische Dokumentation vor und nach Abschluss der Therapie. Findet diese nicht statt, ist die Leistung nicht abrechenbar. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Abbruch der Therapie auf ein Fernbleiben des Patienten zurückzuführen ist und insofern eine Abschlussdokumentation nicht mehr möglich ist. Es handelt sich hierbei um das allgemeine Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Therapieabbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt wird und dann keine Leistung abgerechnet werden kann.
  3. Der Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung betrifft die Aufteilung der Gesamtvergütungsanteile auf einzelne Arztgruppen durch  Honorartöpfe bzw. Honorarkontingente, nicht jedoch die Auslegung einzelner Gebührenordnungspositionen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: Bayern.Recht

 

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