Die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Fallzusammenführung sind als abschließende Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen

S 2 KR 385/21 | Augsburg, vom 17.12.2021

Wie sich aus der Entscheidung des BSG vom 27.10.2020 () ergibt, sieht auch das BSG § 1 Abs. 7 Satz 5 nicht als Fallzusammenführungstatbestand an, sondern zieht diese Regelung zur Prüfung des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens heran. Wie aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG (BT-Dr. 19/5593 S. 125) jedoch gerade hervorgeht, sollte diese Regelung klarstellen, dass die in der FPV getroffenen zur als abschließende Konkretisierung der Zulässigkeit der Fallzusammenführung aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen sind und eine von den Regelungen der FPV abweichende oder darüber hinausgehende Argumentation zur Notwendigkeit einer Fallzusammenführung, die sich auf das stützt, nicht zulässig ist. […]

Quelle: Bayern.Recht

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