Die Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen Provision ist sittenwidrig

14 O 67/20 | Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.11.2024

Die Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen Provision ist sittenwidrig, auch in Ländern, deren Landeskrankenhausgesetze kein ausdrückliches Verbot der Patientenvermittlung enthalten. Die Wertung, dass Zuweisungen allein am Wohl des Patienten orientiert sein müssen, gilt gleichermaßen für Kliniken wie für niedergelassene Ärzte oder andere Heilberufe. Das sogenannte „Klinikprivileg“ rechtfertigt eine solche Praxis nicht.

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit spielt es keine Rolle, ob der Vermittler selbst über die Behandlung entscheidet oder lediglich Kontakte knüpft, die indirekt zu einer klinischen Zuweisung führen. Wird die entgeltliche Patientenvermittlung mit anderen Leistungen wie Dolmetschen oder Visahilfe verbunden, ist der gesamte Vertrag nichtig. Eine bereicherungsrechtliche Wertersatzpflicht entfällt, um unzulässige Querfinanzierungen der Vermittlung zu verhindern.

In dem Rechtsstreit ging es um Vergütungsansprüche aus mehreren Kooperationsverträgen im Zusammenhang mit Medizintourismus. Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen im Gesundheitswesen, bot Übersetzungs- und Logistikdienste für Patienten aus arabischen Ländern an. Die Beklagte, Betreiberin eines Klinikums, arbeitete in einer sogenannten „International Unit“ (IU) mit der Klägerin zusammen. Diese IU war für die administrative Abwicklung, insbesondere das Rechnungswesen im Zusammenhang mit ausländischen Patienten, zuständig.

Die Zusammenarbeit der Parteien erstreckte sich über mehrere Jahre und umfasste die Betreuung kuwaitischer Patienten. Im Rahmen dessen wurden zwei Kooperationsverträge, 2011 und 2015, abgeschlossen. Diese Verträge regelten die Zuständigkeiten der Klägerin in Bezug auf die Betreuung der Patienten vor und während ihrer Behandlung. Außerdem schloss die Beklagte separate „Cooperation Agreements“ mit dem „Health Office“ des Generalkonsulats von Kuwait, die Abrechnungsmodalitäten für Botschaftspatienten festlegten.

Im Streit standen die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche der Klägerin.

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