Die Therapie mit einer epiduralen gepulsten Hochfrequenzstimulation des Rückemmarks (ePRF) mit einer Multifunktionselektrode nach Omar-Pasha („Pasha-Katheder“) (OPS 5-039.38) entspräche nicht dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

L 16 KR 835/17 |  Landessozialgericht , Urteil vom 16.05.2019 

Nach der Auskunft des GBA wurde die hier streitige Behandlungsmethode bisher nicht überprüft. Dies hat zur Folge, dass die Prüfkompetenz im Hinblick auf das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S 3 SGB V zunächst noch bei den Gerichten verbleibt. Im Ergebnis konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die ePRF mittels sogenannten „Pasha-Katheter“ dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V entspricht. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des im Gutachten „Spinale epidurale gepulste Radiofrequenzbehandlung“ vom 30.06.2017, des Berlin- im Gutachten vom 20.02.2014 und des MDK im Gutachten vom 06.08.2014. Unter Auswertung der auch von der Deutschen Neuromodulation e.V. im Schriftsatz vom 06.04.2017 erwähnten Studien sind die Gutachter des MDK bzw. MDS überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass für die ePRF-Behandlung mittels sogenannten „Pasha-Katheter“ eine belastbare Bewertung von Nutzen und Schaden der Methode aufgrund des vorliegend Studiendesigns nicht möglich ist. Die insgesamt mangelnde Integrierbarkeit der Ergebnisse vorliegender Studien führt dazu, dass sich auch nicht abschätzen lässt, ob für die Methode der ePRF das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative für Patienten mit (chronischen) lumbalen/torakaralen/zervikalen Schmerzen nach erfolgloser konventioneller Schmerztherapie gegenüber verfügbar anderen Therapiealternativen hat. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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