Die renale Denervation (OPS 8-83c.50) bei therapierefraktärer arterieller Hypertonie entspräche nicht dem Qualitätsgebot

L 8 KR 222/19 | Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 24.06.2021

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das sowie unter Berücksichtigung der von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Gutachten des MDK steht es zur Überzeugung des Senats weiterhin fest, dass für die der streitgegenständlichen ären Behandlung des Versicherten die DRG F49E anstelle der DRG F59A in Ansatz zu bringen ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung der renalen Denervation zulasten der Beklagten nicht vorliegen. […]

Im Ergebnis entsprach damit die seitens der Klägerin durchgeführte Behandlung der renalen Denervation nicht dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Diesbezüglich bestand nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahme noch kein wissenschaftlicher Konsens über die Zweckmäßigkeit der Therapie. Die und Wirksamkeit der der renalen Denervation war durch wissenschaftlich einwandfrei durchgeführte Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode noch nicht gesichert. […]

Quelle: Bürgerservice Hessenrecht

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