Die renale Denervation (OPS 8-83c.5) bei therapierefraktäre Hypertonie entspricht dem Qualitätsgebot der §§ 2 Abs. 1 S. 3, 12 SGB V

S 4 KR 77/15 | Sozialgericht Fulda, Urteil vom  14.02.2019

Nachdem somit nach Überzeugung der Kammer die renale Denervation, wie sie bei dem Versicherten durchgeführt worden ist, dem Qualitätsgebot der §§ 2 Abs. 1 S. 3, 12 SGB V entspricht und nach den Feststellungen des Sachverständigen D. auch die patientenbezogenen Voraussetzungen für deren Einsatz, gemessen an den Vorgaben der Fachgesellschaften, vorgelegen haben, bestehen am Anspruch der Klägerin auf entsprechende Vergütung der Behandlung keine durchgreifenden Zweifel.

Auf die Frage, ob im klägerischen Krankenhaus die einrichtungsbezogenen Voraussetzungen, wie sie von den Fachgesellschaften vorgegeben sind, im Behandlungszeitpunkt gegeben waren, kommt es insoweit nicht an, da die Behandlung vom Versorgungsauftrag des klägerischen Krankenhauses umfasst war und der Vergütungsanspruch insoweit nicht von den konkreten einrichtungsbezogenen Voraussetzungen abhängig ist.

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