Die Regelung für die Anwendung der OPS-Schlüssel 8-550.0 und 8-550.1 setze nicht voraus, dass laufend akutmedizinischer Behandlungsbedarf bestehe
S 11 KR 763/19 | Sozialgericht nürnberg, urteil vom 10.11.2022
Das aufgezeigte Rechtsverständnis des Begriffs der akutstationären Behandlung findet auch Niederschlag in Kapitel 8, Nicht Operative Therapeutische Maßnahmen, Frührehabilitative Und Physikalische Therapie (8-55 … 8-60) des ops (Version 2018). Dort wird zwischen akutstationärem Behandlungsbedarf und akutmedizinischer Diagnostik bzw. Behandlung unterschieden. Die Regelung für die Anwendung der Schlüssel 8-550.0 und 8-550.1 setzt auch nicht voraus, dass laufend akutmedizinischer Behandlungsbedarf besteht. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass eine gleichzeitige (dauernde oder intermittierende – ! -) akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung gesondert zu kodieren ist. Letztlich wird nur das vom Gericht aufgezeigte begriffliche Verständnis der akutstationären Behandlung den vielfältigen Anforderungen einer multiprofessionellen komplexbehandlung gerecht. […]