Die Regelung für die Anwendung der OPS-Schlüssel 8-550.0 und 8-550.1 setze nicht voraus, dass laufend akutmedizinischer Behandlungsbedarf bestehe

S 11 KR 763/19 | Sozialgericht , vom 10.11.2022

Das aufgezeigte Rechtsverständnis des Begriffs der akutstationären Behandlung findet auch Niederschlag in Kapitel 8, Nicht Operative Therapeutische Maßnahmen, Frührehabilitative Und Physikalische Therapie (8-55 … 8-60) des (Version ). Dort wird zwischen akutstationärem Behandlungsbedarf und akutmedizinischer Diagnostik bzw. Behandlung unterschieden. Die Regelung für die Anwendung der Schlüssel .0 und 8-550.1 setzt auch nicht voraus, dass laufend akutmedizinischer Behandlungsbedarf besteht. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass eine gleichzeitige (dauernde oder intermittierende – ! -) akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung gesondert zu kodieren ist. Letztlich wird nur das vom Gericht aufgezeigte begriffliche Verständnis der akutstationären Behandlung den vielfältigen Anforderungen einer multiprofessionellen gerecht. […]

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