Die Qualitätsprüfungen in Arztpraxen sind in derzeitiger Form rechtswidrig
L 7 KA 52/14 | Kommentar AOK-Gesundheitspartner
Die Qualitätsprüfungen bei Vertragsärzten anhand von Stichproben sind nach geltendem Datenschutzrecht unzulässig. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) für rechtswidrig erklärt (Az.: L 7 KA 52/14). […] Das Urteil betrifft die Qualitätsprüfungen für konventionelles Röntgen und Computertomografie, Kernspintomografie, Arthroskopie, die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger, die neuropsychologische Therapie, die Magnetresonanztomografie der weiblichen Brust sowie weitere Stichprobenprüfungen in einzelnen KVen…