Die PrüfvV als untergesetzliche Norm ist ferner nicht geeignet, den Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach dem SGB V einzuschränken

S 24 KR 1181/18 | Sozialgericht Detmold , vom 16.05.

[…] Nach der des BSG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen zu Lasten der Versichertengemeinschaft unzulässig, weil sie zur Folge haben, dass Krankenkassen verpflichtet werden, im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot Vergütungen auch für nicht erforderliche Krankenhausbehandlungen zu zahlen, und zudem gehindert sind, eigene Erstattungsansprüche im Falle von ungerechtfertigten Überzahlungen geltend zu machen. Regelungen, die in den Landesverträgen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 SGB V gegen zwingende Vorgaben des SGB V (etwa das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1) verstoßen, sind daher nichtig. Gleiches muss zur Überzeugung der Kammer auch für Vergütungsansprüche der nach dem SGB V gelten. Denn insofern ist die Interessenlage gleichgelagert: Genauso wie Krankenkassen nicht gehindert sein dürfen, nicht verjährte Erstattungsansprüche geltend zu machen, muss es den Krankenhäusern unbenommen sein, ihre nicht verjährten Zahlungsansprüche (unter Beachtung der vom BSG entwickelten Grundsätze zur Nachforderung von Krankenhausvergütungen, vgl. etwa BSG Urteil vom 23.05.2017 – B 1 KR 27/16 R -, juris) ebenfalls durchzusetzen. Ohne eine ausdrückliche und hinreichend bestimmte gesetzliche ist die jedenfalls nicht geeignet, materiell-rechtliche Ausschlüsse zu Lasten der Krankenhäuser zu bewirken. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …