Die Normen der PrüfvV (2016) zur Regelung der Anforderungen an die Aufrechnung stützen sich auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage und sind zeitlich und sachlich anwendbar

| , vom 30.07.  – Urteilsbegründung

Die benannte ihre Erstattungsforderung fristgerecht. § 9 S 1 PrüfvV bestimmt, dass die KKn einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 PrüfvV fristgerecht mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen können. Die Voraussetzungen des § 9 S 1 PrüfvV sind erfüllt. […] Die Beklagte benannte die Forderungen genau. Der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch sind genau zu benennen (vgl § 9 S 2 PrüfvV). Die genaue Benennung fordert spezifische Angaben, die Höhe und Identität der betroffenen Forderungen klären, sodass sie als einzelne Forderungen individuell bezeichnet sind […] Der der Beklagten steht im Übrigen weder ein Aufrechnungsverbot aus Gesetz noch aus Vertrag entgegen. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot existierte zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Jahr 2016 nicht […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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