Die Implantation von Lungenvolumenreduktionsspulen (Coils) genügen nicht dem zu beachtenden Qualitätsgebot – Die NUB-Vereinbarung über eine solche Leistung begründet keinen Anspruch, sie regelt lediglich den Preis für das Zusatzentgelt
B1 KR 2/19 R | bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019 – Zusammenfassung Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Das bsg stützt sich in seinem Urteil auf das allgemein umschriebene qualitätsgebot in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V haben qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Aus dem vorliegenden Terminsbericht lässt sich nicht erkennen, aus welchen Gründen der Senat die Implantation von coils als nicht mit dem Qualitätsgebot für vereinbar hält. Zweifel an der Entscheidung treten bereits deshalb auf, weil § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch verlangt, den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Das BSG bleibt im Übrigen seiner Auffassung treu, wonach aus nub-Vereinbarungen kein Anspruch auf Erbringung der Leistung hergeleitet werden kann […]
Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr