Die Implantation von Coils verstößt im Jahr 2013 gegen das Qualitätsgebot von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V und zugleich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V

  | , vom 08.10.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Implantation von verstößt im Jahr 2013 gegen das von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V und zugleich gegen das nach § 12 Abs. 1 SGB V. Eine nach zwingenden normativen Vorgaben ungeeignete Versorgung Versicherter ist nicht im Rechtssinne erforderlich. Versicherte haben aufgrund des Qualitätsgebots und des Wirtschaftlichkeitsgebots keinen Anspruch auf ungeeignete Leistungen. sind weder befugt, ungeeignet zu behandeln, noch berechtigt, eine hierfür zu fordern.  […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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