Die Hygiene-Dienstleistungen einer selbständigen Hygienefachkraft an Krankenhäuser und Altenheime sind von der Umsatzsteuer befreit

Münster verschafft Einrichtungen größeren Spielraum

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Hygiene-Dienstleistungen einer selbständig tätigen an Altenheime oder Pflegeheime im Veranlagungsjahr 2012 von der befreit sind. Für den Veranlagungszeitraum 2008 hatte das Gericht einer entsprechenden Klage des Klägers stattgegeben (FG Münster, vom 13. Dezember 2011 – 15 K 4458/08 U). Auf die hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof (BFH) zwischenzeitlich das erstinstanzliche Urteil des FG aufgehoben und den an dieses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 5. November 2014 – XI R 11/13). […]

Quelle: Solidaris

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