Die gesetzliche Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt auch dann ein, wenn im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge geleistet wurden oder Beiträge irrtümlich an eine andere Krankenversicherung geleistet wurden

 S 2 KR 996/17 | Koblenz vom 09.11.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Problematik der Kostenträgerschaft bei zum Zeitpunkt der Behandlung unklarem Versicherungsstatus ist ein gängiges Problem im Rahmen der Krankenhausabrechnung. Im vorliegenden Fall hat sich das Koblenz mit der Frage des Bestehens eines (Pflicht-) Versicherungsverhältnisses auseinandergesetzt. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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