Die Frist unter § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV zur Versendung der Unterlagen an den MDK stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar

S 7 KR 772/16 | Kassel , Urteil vom 04.09.

Aus der Rechtsgrundlage des § 17 c Abs. 2 KHG ergibt sich unter Berücksichtigung des Zwecks des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 c SGB V keine Ermächtigung, eine über eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist zur nachträglichen vor Ablauf der gesetzlichen 4-jährigen Verjährungsfrist und der in der des Bundessozialgerichtes festgelegten Zeit eines Einwendungsausschlusses zur festzulegen. Es kann daher im hier zu entscheidenden Fall letztlich dahinstehen, ob die Klägerin die vom verlangten Unterlagen außerhalb der des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV vorgelegt hat, da kein Beweisverwertungsverbot besteht, welches das Sozialgericht bindet. Denn selbst wenn die Beteiligten der PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist in der genannten Vorschrift habe vereinbaren wollten, so bindet dies die Gerichte nicht, da diese Vereinbarung einer 4-wöchigen Ausschlussfrist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 c Abs. 2 KHG gedeckt ist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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