Die epidurale gepulste Radiofrequenztherapie nach OPS 5-039.38 erfülle nicht das hinreichende Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bei Lumbalgien
S 28 KR 3866/19 | Sozialgericht München, Urteil vom 21.03.2023
Die durchgeführte epidurale gepulste Radiofrequenztherapie entsprach nicht dem allgemeinen Qualitätsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Hiernach haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. […]




