Die Elektrohyperthermie zur Behandlung eines metasierenden Kolonkarzinoms gehöre nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

L 1 KR 103/17 | Hamburg , Urteil vom 21.02.2019

Die Standardtherapie in so einem Fall sei die systemische , wobei es mehrere Alternativen gebe. Mit diesen Behandlungskonzepten gelinge es, nicht nur das progressionsfreie, sondern auch das Gesamtüberleben signifikant zu verlängern. Diese Standardtherapien seien nicht ausgeschöpft gewesen. Bei dem Verfahren, welches beim Patient angewendet wurde, handele es sich um ein experimentelles Therapiekonzept bei welchem der voraussichtliche Nutzen die möglichen Risiken nicht überwiege. Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 05.09. die abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe durch Beschluss vom 18.01.2005 die Anlage B („Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) seiner Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dahin geändert, dass er ihr unter Nr. 42 anfügte „Hyperthermie (u. a. Ganzkörperhyperthermie, Regionale Tiefenhyperthermie, Oberflächenhyperthermie, Hyperthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie)“. Eine Elektrohyperthermie gehöre somit grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen . […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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