Die Coil-Implantationen entspricht, jedenfalls im Jahr 2016 nicht dem Qualitätsgebot in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

L 5 KR 743/18 | , Urteil vom 16.06. 

Die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches für eine (vollstationäre) Krankenhausbehandlung sind nicht erfüllt, sodass die Klägerin von der Beklagten für die Behandlungen des Versicherten vom 11.04. – 16.04.2016 sowie 30.05.2016 – 04.06.2016 – über von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinaus – keine weitere beanspruchen kann.

Denn bei den Coil-Implantationen handelte es sich um eine nach zwingenden normativen Vorgaben ungeeignete Versorgung von Versicherten nach dem SGB V. Die Behandlung war daher nicht im Sinne § 39 Abs 1 S. 2 SGB V erforderlich mit der Folge, dass die Klägerin hierfür keine Vergütung beanspruchen kann. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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