Die bloße Aufnahme auf einer interdisziplinären Aufnahmestation bei hypertensiver Entgleisung ohne eindeutige Eingliederung in das stationäre Versorgungssystem des Krankenhauses entspräche keine stationäre Behandlung
S 21 KR 206/21 | Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.08.2023
Eine stationäre Krankenhausbehandlung setzt die ärztliche Entscheidung voraus, dass der Patient mindestens einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus verbleiben soll. Dies muss durch eine entsprechende Dokumentation, wie die Zuweisung einer bestimmten Station und eines Bettes, nachgewiesen werden. Eine bloße Aufnahme auf einer interdisziplinären Aufnahmestation ohne eindeutige Eingliederung in das stationäre Versorgungssystem des Krankenhauses genügt nicht. Die Beweislast für die stationäre Aufnahme trägt das Krankenhaus.
Das Sozialgericht wies die Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse auf Vergütung einer stationären Behandlung ab. Die Versicherte war nach einem hypertensiven Notfall auf eine interdisziplinäre Aufnahmestation des Krankenhauses gebracht worden, wo sie untersucht und überwacht wurde. Nach einigen Stunden wurde sie entlassen.
Das Gericht stellte fest, dass keine stationäre Aufnahme vorlag, da die Versicherte nicht eindeutig in das stationäre Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert worden war. Weder eine feste Zuweisung auf eine bestimmte Station noch die Erstellung eines konkreten Behandlungsplans für eine stationäre Versorgung wurden dokumentiert. Die Unterbringung auf der Aufnahmestation und die durchgeführten Untersuchungen reichten nicht aus, um eine stationäre Aufnahme zu begründen.
Das Krankenhaus konnte sich auch nicht auf die Regelungen zur Notfallversorgung nach § 136c SGB V berufen. Die Beweislast für die stationäre Aufnahme liegt beim Krankenhaus, das diesen Nachweis im vorliegenden Fall nicht erbringen konnte.