Die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Katalogerkrankungen nach § 116b SGB V ist keine Angelegenheit des Vertragsarztrechts, sondern eine Angelegenheit der GKV

L 4 KR 116/09 B ER | -, Beschluss vom 25.05.2009

Die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V verletzt keine Rechte einer Kassenärztlichen Vereinigung. Ordnet ein den sofortigen Vollzug der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V an und legt eine dagegen Beschwerde ein, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Kassenärztlichen Vereinigung fehlt die materielle Beschwer.

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