Die Behandlung eines rezidivierten Glioblastoms mit dem Fertigarzneimittel Avastin kann mangels indikationsbezogener Zulassung grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV verlangt werden

L 4 KR 325/20 B ER | München, Beschluss vom 26.08.2020

Es besteht nach Einschätzung des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anspruch auf Versorgung mit im Rahmen eines sog. Off-Label-Use. Die Ergebnisse der im November veröffentlichten Phase III- zu Bevacizumab in der Rezidivtherapie eines Glioblastoms lassen nicht erwarten, dass Avastin eine Zulassungserweiterung zur Behandlung von Glioblastomen erhalten wird. […]

Quelle: Bayern.Recht

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