Die Aufrechnung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) wirksam

B 1 KR 31/18 R | , vom 30.07.2019 – 34/19

Die Beklagte erklärte die Aufrechnung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Prüfverfahrensvereinbarung () wirksam. Sie benannte insbesondere „die Leistungsforderungen“, die Vergütungsansprüche der Klägerin, gegen die sie aufrechnen wollte, genau im Sinne des § 9 S 2 PrüfvV. Die genaue Benennung fordert spezifische Angaben, die Höhe und Identität der betroffenen Forderungen klären. Dem entsprach die Sammelüberweisung: Sie benennt sämtliche Vergütungsansprüche der Klägerin mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer sowie dem konkreten Zahlbetrag. Gegen welche der dort aufgeführten Forderungen die Beklagte mit ihrem aufrechnete, folgt aus der Auffangregelung des BGB zur Tilgungsreihenfolge. Die PrüfvV lässt die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften zu. […]

Quelle: Bundessozialgericht (PDF, 99KB)

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