Die ambulante Behandlung einer Stammveneninsuffizienz mittels des VNUS-Closure®-Verfahrens ist nicht Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung

S 20 KR 95/15 | Neuruppin, Urteil vom 08.10.

Als zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch nicht vom Gemeinsame Bundesausschuss empfohlene neue Methode ist die Venenbehandlung mittels des VNUS-Closure®-Verfahrens mithin grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen . Die streitgegenständliche Venenbehandlung entsprach nicht dem Qualitätsgebot, sie war damit unwirtschaftlich (§ 12 Abs 1 SGB V) und deshalb auch nicht notwendig (im Sinne von § 27 Abs 1 S 1 SGB V). […]

Quelle: Gerichtentscheidungen Berlin-Brandenburg

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