Die Abrechnung des Zusatzentgelt ZE126 autogene/autologe matrixinduzierte Chondrozytentransplantation kann bei Dokumentationsmängeln verwehrt bleiben

L 1 KR 472/17 | Hessisches Landessozialgericht, 25.10.2019 rechtskräftig – Urteilsbegründung

Auf die Berufung der Krankenkasse wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Dezember aufgehoben und die wird abgewiesen. Das habe keinen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung von (weiteren) 3.161,76 EUR für das Zusatzentgelt ZE126.

Mit dem Folgegutachten des MDK zur bei AVI-M am Kniegelenk vom 7. Dezember 2011 seien jedoch einschlägige Dokumentationsmängel seitens des Krankenhauses festgestellt worden. Erst mit dem Gutachten vom 20. Mai 2015 hat der MDK die Dokumentation als ordnungsgemäß beurteilt. Die vom Krankenhaus im Berufungsverfahren vorgelegte Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum „Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation (ACI-M) am Kniegelenk“ ist jedoch nicht dazu geeignet darzulegen, dass die o.g. Dokumentationsmängel bereits im streitigen Zeitraum behoben worden sind. Diese Checkliste enthält lediglich das Ergebnis einer Selbsteinschätzung von Mitarbeitern des Krankenhauses ohne weitere Darstellung.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

 

 

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