Der Wirksamkeit der Aufrechnung stehe ein wirksames, sich aus § 15 Abs 4 Satz 2 des Landesvertrages (hier: NRW) über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung ergebendes Aufrechnungsverbot entgegen
b 1 kr 14/22 r | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 11.05.2023
Die vereinbarung in einem landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung, die die aufrechnung gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses verbietet wie hier § 15 Abs 4 Satz 2 LVNRW , war bei einer im Jahr 2015 erfolgten mdk-prüfung außerhalb des Anwendungsbereichs der Prüfverfahrensvereinbarung (prüfvv) mit höherrangigem Recht vereinbar. § 112 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Aufrechnungsverboten dar […]
Schließlich stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich das Krankenhaus auf das vertragliche aufrechnungsverbot beruft, selbst wenn die Gegenforderung der KK vom Krankenhaus nicht bestritten wird. Ein schutzwürdiges Interesse des Krankenhauses ergibt sich hier aus dem Umstand, dass es vorleistungspflichtig ist, das landesvertragliche Aufrechnungsverbot nach seinem Regelungszweck das kompensatorische Beschleunigungsgebot umfassend schützen soll, indem es auch die tatsächliche Bezahlung unstreitiger Vergütungsforderungen erzwingt, und dieser Zweck konterkariert würde, wenn die KK gleichwohl aufrechnen könnte.