Der Träger eines Krankenhauses muss Besucher nur vor solchen Risiken warnen, die nicht typisch für den Klinikbetrieb sind

2 O 93/19 | , vom 23.01.

Das Landgericht Köln hat dies in einem konkreten Fall so formuliert, dass der Krankenhausträger nur auf solche Gefahren hinweisen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Das bedeute im Gegenzug, dass sich ein Besucher des Krankenhauses grundsätzlich selbst auf die typischen Gegebenheiten einer Klinik einstellen müsse […]

Quelle: Saarbrücker Zeitung

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