Der MDK habe die von ihm benötigten Unterlagen konkret zu bezeichnen

L 16 KR 929/16 | Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2019  

Ein sei nach der nicht verpflichtet, ungefragt und unspezifiziert sämtliche Unterlagen einzureichen, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um die Abrechnung zu erläutern. Nach § 7 Abs. 2 PrüfvV obliege es dem vielmehr, die Übersendung konkreter Unterlagen zu verlangen, die er zur Beurteilung benötige.

Zur Überzeugung des Senats hat der MDK die von ihm benötigten Unterlagen insoweit konkret zu bezeichnen. Nur eine solche Auslegung erscheint auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der PrüfvV gerechtfertigt. Es hätte eine nicht sachgerechte Rechtsunsicherheit zur Folge, könnte sich im Nachhinein ergeben, dass eine bestimmte Unterlage aus Sicht des MDK zur Begründung der stationären Behandlungsnotwendigkeit erforderlich war, hingegen etwa den Entlassungs- und Operationsbericht für aussagekräftig genug hielt. Bei dieser Auslegung wäre das Krankenhaus aus Gründen der Vorsorge gleichsam gezwungen, in jedem Prüfverfahren durch den MDK die gesamten Patientenunterlagen zu übersenden. Dies wiederum führte dazu, dass die Prüfverfahren vielfach unnötigerweise überfrachtet würden, weil dem MDK oftmals bereits Entlassungs- und/oder Operationsbericht zur Beantwortung der mit der aufgeworfenen Fragen genügen könnten. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines Massenverfahrens erscheint diese Auslegung mithin nicht praxistauglich, würde zudem einen kaum vertretbaren Mehraufwand auch für die Krankenhäuser bedeuten und die Gefahr nicht sachgerechter Prüfergebnisse begründen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …