Der Grundsatz, dass die GOÄ nur in den von § 10 Abs. 2 JVEG ausdrücklich genannten Fällen zur Anwendung kommt (…) schließt auch die Vergütung einer Hygienepauschale wegen der Covid-19-Pandemie analog der Nr. 245 GOÄ aus

L 10 KO 3421/20 | , Beschluß vom 12.11.

  1. Der Grundsatz, dass die GOÄ nur in den von § 10 Abs. 2 JVEG ausdrücklich genannten Fällen zur Anwendung kommt (Beschluss des Senats vom 09.10., L 10 KO 2806/18 m.w.N., juris), schließt auch die einer Hygienepauschale wegen der Covid-19- analog der Nr. 245 GOÄ aus.
  2. Eine analoge von Nummern aus dem nach § 10 Abs. 2 JVEG entsprechend anwendbaren Abschnitt O der Anlage zur GOÄ ist ebenfalls nicht möglich, weil § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht auf § 6 Abs. 2 GOÄ verweist. Damit scheidet die Vergütung einer 4D-Wirbelsäulenvermessung analog Nr. 5378 GOÄ aus.

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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