Der gerichtliche Sachverständige kann Untersuchungen nicht nach DKG-NT abrechnen

L 10 KO 1328/20 | Landessozialgericht , Beschluß vom 18.6.

Es handelt sich um einen Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die vom Arzt an das Krankenhaus (so der vollständige Titel). Vorliegend stehen aber gerade nicht die Abrechnung von einem Krankenhaus erbrachter Leistungen oder eine Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus in Rede, sondern Leistungen, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erbrachte und deren das JVEG abschließend regelt. Insoweit gelten die Ausführungen des Kostensenats in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit der GOÄ […] für die Frage der Anwendung des DKG-NT entsprechend. […]

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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