Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine „Auffälligkeitsprüfung“, sondern um eine „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gehandelt haben könnte

S 16 KR 683/15 | Sozialgericht Speyer, vom 08.09.2017

Für die Annahme des 1. Senats des , dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs 1c SGB V iVm § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (vom BSG ungenau „“ genannt) ein weiteres Prüfregime („Prüfung der “) für Abrechnungsfragen bei nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs 1c SGB V unterliege, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher – unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts – gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz – GG -)

Bei dem zum 1.1.2016 eingeführten § 275 Abs 1c S 4 SGB V handelt es sich um eine . Unter einer legislativen Klarstellung ist zur Abgrenzung von einer echten Neuregelung eine Regelung zu verstehen, die eine bereits im vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt mögliche Konkretisierung einer bestimmten Regelung festschreibt und damit andere vormals methodisch korrekt mögliche oder jedenfalls praktizierte Konkretisierungsmöglichkeiten ausschließt. Eine echte Neuregelung programmiert hingegen Rechtsfolgen, die aus dem vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt noch nicht abgeleitet werden konnten.

Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz

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