Dem Erstattungsanspruch der Krankenkassen auf Rückforderung von Aufwandspauschalen, die vor dem 01.01.2015 an die Krankenhäuser gezahlt wurden, steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen

| , vom 16.07. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Dem der Krankenkassen auf von Aufwandspauschalen, die vor dem 01.01.2015 an die gezahlt wurden, steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Den Krankenkassen ist es daher verwehrt, vor dem 01.01.2015 gezahlte Aufwandspauschalen zurückzufordern. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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