Das Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, dass das Krankenhaus bei gleichhohem Ressourcenverbrauch für zwei Diagnosen diejenige als Hauptdiagnose kodiert, die zu einer geringer bewerteten DRG führt

L 9 KR 164/14 | Landessozialgericht -, Urteil vom 25.01.

Zur Krankenhausabrechnung (hier: transanale Resektion der distalen Rektumampulle [STARR]) – Kodierung der bei mehreren Diagnosen (hier: Rektumprolaps bei hinzutretender Rektozele) und gleichhohem Ressourcenverbrauch […] Eine Diagnose, deren Behandlung hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich an der sonstigen Behandlung etwas ändert, verbraucht nicht die meisten Ressourcen i.S.d. Kodierrichtlinie D002f der DRK 2010 und darf daher nicht als Hauptdiagnose kodiert werden.

Quelle: gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

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