Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Einbindung von Psychologischen Psychotherapeuten in die interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie (OPS 8-918)
B 1 KR 25/19 R | bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.10.2020 – Eine kritische Kommentierung (SpringerLink)
Krankenhäuser haben im Rahmen ihres Angebots für eine interdisziplinäre multimodale schmerztherapie (teilstationär und stationär) immer wieder mit strengen Detailprüfungen der zu kodierenden Prozedurenkodes (OPS 8‑918.xx; 8‑91c) durch krankenkassen und den Medizinischen Dienst zu kämpfen. Dabei werden regelmäßig die Notwendigkeit der (teil-)stationären Behandlung im jeweiligen Sektor, dokumentierte Therapieanteile und die qualifikation der Therapeuten überprüft. Das Bundessozialgericht hat am 27.10.2020 zur konkreten Qualifikation von psychologischen Psychotherapeuten (BSG vom 27.10.2020, Az.: B 1 KR 25/19 R) entschieden. Das urteil und seine potenziellen Auswirkungen werden in der vorliegenden Übersicht erläutert und diskutiert. […]
Quelle: Springer