Chefarztbehandlung: Stellvertretervereinbarung kann auch bei vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes wirksam sein

4 S 3/22 | Heidelberg, Urteil vom 30.11.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Je nachdem ob die Stellvertretervereinbarung Teil der ist oder ob sie gesondert (sprich neben der Wahlleistungsvereinbarung) mit dem vereinbart wurde, kann die Stellvertretervereinbarung auch bei vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes (sprich Wahlarztes) wirksam sein. Denn für diese beiden Formen der Stellvertretervereinbarungen gelten unterschiedliche Regeln. Der Patient werde auch nicht benachteiligt, u.a. weil er sich so ja die – über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende – Behandlung durch den Vertreter als einen besonders qualifizierten sichern kann […]

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