Chefarzt kann zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet werden
L 12 KA 53/18 | landessozialgericht münchen, Urteil vom 16.01.2019
Auch ein in einem Krankenhaus angestellter chefarzt, der gleichzeitig mit einem hälftigen versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.
Die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst sind restriktiv auszulegen, da anderenfalls eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet ist. Eine stationäre Tätigkeit außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist insoweit nicht zu berücksichtigen.
Quelle: Bayern.Recht