Chefarzt kann zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet werden

L 12 KA 53/18 | , Urteil vom 16.01.2019

Auch ein in einem Krankenhaus angestellter , der gleichzeitig mit einem hälftigen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

Die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst sind restriktiv auszulegen, da anderenfalls eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet ist. Eine äre Tätigkeit außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist insoweit nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Bayern.Recht

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