Chefarzt kann zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet werden

L 12 KA 53/18 | , vom 16.01.2019

Auch ein in einem angestellter Chefarzt, der gleichzeitig mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen teilzunehmen.

Die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst sind restriktiv auszulegen, da anderenfalls eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet ist. Eine stationäre Tätigkeit außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist insoweit nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Bayern.Recht

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