BVerwG: Hochschulkliniken haben kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag

Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 3 C 3.24) bestätigt sächsische Regelung zur Krankenhausplanung – Forschung und Lehre müssen berücksichtigt werden, begründen aber keine eigene Planungszuständigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass Hochschulkliniken nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz kein eigenständiges Recht haben, über den Umfang ihres Versorgungsauftrags zu bestimmen. Die Krankenhausplanungsbehörde legt den Versorgungsauftrag vielmehr in eigener Verantwortung fest. Dies verstoße nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Geklagt hatte ein Universitätsklinikum, das zusätzlich als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen sowie als Lebertransplantationszentrum in den sächsischen Krankenhausplan aufgenommen werden wollte. Die Ablehnung durch die zuständige Behörde begründete der Freistaat Sachsen damit, dass der Versorgungsbedarf bereits gedeckt werde. Auch die geltend gemachten Interessen der Forschung und Lehre führten zu keiner anderen Bewertung.

Das BVerwG bestätigte diese Rechtsauffassung. Die Auslegung des Sächsischen Krankenhausgesetzes durch das Oberverwaltungsgericht sei zutreffend und binde das Bundesverwaltungsgericht. Maßgeblich sei, dass Universitätskliniken zwar nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG „angemessen“ mit ihren Belangen aus Forschung und Lehre berücksichtigt werden müssen, hieraus aber kein autonomes Bestimmungsrecht folge. Wörtlich stellt das Gericht klar: Die Krankenhausplanungsbehörde habe die Festlegungen „in eigener Verantwortung vorzunehmen“.

Die Wissenschaftsfreiheit sei damit nicht verletzt. Die Krankenhausplanung sei vorrangig auf eine bedarfsgerechte Patientenversorgung und wirtschaftlich tragfähige Strukturen auszurichten. Zugleich dürften Forschungs- und Lehrbelange nicht ausgeklammert werden, da Erkenntnisse aus der Krankenversorgung wesentliche Grundlage universitärer Forschung seien. Die vom Landesgesetzgeber vorgesehene Abwägung zwischen Versorgungssicherheit und Wissenschaftsfreiheit sei daher verfassungsrechtlich zulässig.

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