Bundesverwaltungsgericht: Krankenhauspläne auf dem Prüfstand

| Bundesverwaltungsgericht, vom 11.11.2021 – Kommentar Legal

ist bekanntlich Ländersache (§ 6 Abs. 1 KHG). Dazu ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG geregelt „Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird“. Für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan bedeutet dies, dass die zuständige Krankenhausplanungsbehörde den konkreten zu ermitteln und diesen dem vorhandenen Angebot gegenüberzustellen hat. Wird der Bedarf von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt, ist das antragstellende Krankenhaus – sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – in den Krankenhausplan aufzunehmen. Übersteigt das Angebot jedoch den Bedarf, kommt es zu der zitierten Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. […]

Quelle: BDO Legal

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