Bundesverwaltungsgericht bestätigt Zahlbetragsausgleich für erstmals im Vereinbarungszeitraum vereinbarte NUB

3 C 28.17 | , vom 05.12.2019 – Kommentar Rechtsanwälte

NUB-Vereinbarungen können, auch wenn sie aufgrund § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG zeitlich vor die regulären gezogen werden können, rechtlich zwingend nie prospektiv wirksam werden. Es wird mithin bei der von NUB-Leistungen, die im Vorjahr nicht vereinbart wurden, auch weiterhin einen Zeitraum geben, in dem für die Erbringung dieser neuen Leistungen noch kein Entgelt abgerechnet werden kann.

Mit der Entscheidung des BVerwG besteht nun für die Krankenhäuser die Sicherheit, auch im Zeitraum zur Genehmigung des erstmals vereinbarten Entgelts, erbrachte Leistungen „vergütet“ zu bekommen.

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

 

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