Bundessozialgericht Terminvorschau Nr. 58/18

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18.12. in Angelegenheiten der gesetzlichen (GKV) über sechs Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden

B 1 KR 35/17 R  – Wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben dürfe die Beklagte den Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen. Die Beklagte habe objektiv und subjektiv ihre Pflicht zur Plausibilitäts- und ggf weiteren Prüfung (sachlich-rechnerische Richtigkeit, Auffälligkeitsprüfung) verletzt, weil sie es in Kenntnis der nach gemeldeten Informationen unterlassen habe, die Frage der stationären und ambulanten Behandlungsbedürftigkeit schon ab Rechnungseingang zu überprüfen.

B 1 KR 37/17 R – Die Krankenkasse beglich den Rechnungsbetrag einer stationären Krankenhausbehandlung, forderte aber mehr als vier Jahre später unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 29) auf, den Grund für die stationäre Aufnahme bei eigentlich ambulant durchführbarer Behandlung anzugeben (14.10.2013). Da die Klägerin dem nicht nachkam, rechnete die Beklagte den Rechnungsbetrag gegen andere Forderungen der Klägerin auf. Das SG hat die Beklagte auf die am 20.12.2013 erhobene mit identischer Begründung wie im Fall 1 zur Zahlung von 1104,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten aus den gleichen Gründen wie im Fall 1 zurückgewiesen […]

– (Einsichtnahme der Krankenkassen in die Behandlungsunterlagen)  Das Krankenhaus hat dem Sozialgericht – und später auch dem Landessozialgericht – die vollständigen
Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt, die Klägerin jedoch von der Einsichtnahme ausgeschlossen. Das SG hat die Behandlungsunterlagen nicht der Klägerin, aber dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt und gestützt auf dessen die Klage abgewiesen. Das LSG hat die von der Klägerin erneut geforderte Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen verweigert und deren Berufung gestützt auf das Gutachten zurückgewiesen. Die Klägerin habe auch im Gerichtsverfahren keinen Anspruch darauf, selbst die Behandlungsunterlagen einzusehen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 120 SGG, § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1, § 9 KHEntgG und den weiteren Abrechnungsbestimmungen […]

Quelle: Bundessozialgericht (PDF, 124KB)

Das könnte Dich auch interessieren …