BSG konkretisiert OPS 8-550.1: Zwei Therapiebereiche nicht wöchentlich erforderlich und passive Therapiezeiten nicht pauschal zu halbieren

Das BSG konkretisiert die Abrechnung des OPS 8-550 und den Einsatz von Therapiebereichen sowie die Grenzen der Präklusion für Krankenkassen

Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr erläutert eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Abrechnung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach OPS 8-550. Das BSG stellt mit Urteil vom 26. März 2026 (B 1 KR 5/25 R) klar, dass der Einsatz von mindestens zwei Therapiebereichen nicht wochenweise erfüllt sein muss und Kryotherapien grundsätzlich mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt werden können. Für Krankenhäuser bedeutsam ist jedoch auch die Feststellung, dass Krankenkassen zusätzliche Einwände nachschieben können, solange diese den ursprünglich beanstandeten Prüfgegenstand betreffen.